Statuten

Art. 1

NAME UND SITZ
1 Unter dem Namen «Raumforum Aargau» besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau.

Art. 2

ZWECK
1 Der Verein hat zum Zweck eine Plattform zur Auseinandersetzung und zur Meinungsbildung über raumprägende planerische, kulturelle Themen und deren Vernetzung im Kontext der Architektur und Landschaft zu schaffen und zu betreiben. Die Plattform dient als Ort des Dialogs zwischen Fachleuten, Behörden und einem
interessierten Publikum. Neben der Erörterung von Fragen der Bau- und Planungskultur sollen öffentliche Diskussionen über Projekte und Herausforderungen mit Fokus auf den Raum Aargau geführt werden.

2 Zu den bearbeiteten Fragen können Eingaben an die zuständigen Behörden oder Informationen an die Medien gerichtet werden. Ebenso können Volksbegehren
eingereicht oder unterstützt werden. Durch eine Stellungnahme von «Raumforum Aargau» werden die Auffassungen oder Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder in keiner Weise berührt.

Art. 3

MITGLIEDSCHAFT
1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Die Mitgliedschaft umfasst folgende Kategorien:

  • Einzelpersonen
  • Büros und Institutionen
  • Gönnerinnen und Gönner

2 Der Eintritt in den Verein und die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Kündigung werden bereits einbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet. Mitglieder, deren Tätigkeit gegen den Zweck des Vereins verstösst, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

3 Alle Vereinsmitglieder werden in geeigneter Form periodisch über die Vereinsaktivitäten informiert. Sie geniessen reduzierte Eintrittspreise bei Veranstaltungen des Vereins. Im Grundsatz soll die Mehrheit der Veranstaltungen ohne Eintrittspreise durchgeführt werden. Publikationen von «Raumforum Aargau» werden an Mitglieder vergünstigt abgegeben.

4 Gönnerinnen und Gönner sind Mitglieder, welche regelmässig einen massgeblichen Förderungsbeitrag zahlen. Gönnermitglieder werden durch den Verein in angemessener Weise erwähnt.

Art. 4

ORGANE
1 Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

Art. 5

VEREINSVERSAMMLUNG
1 Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Wahl des Vorstandes und des/der Präsidenten/in
  • Wahl der Rechnungsrevisoren/innen
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Déchargeerteilung an den Vorstand
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Statutenänderung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes in generellen Angelegenheiten

2 Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie einzuberufen als nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangen

3 Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

4 Beschlüsse und Wahlen der Vereinsversammlung erfolgen in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz oder die Statuten nicht zwingend etwas anderes vorsehen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Art. 6

VORSTAND / PRÄSIDIUM
1 Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Präsidenten/in
  • dem/der Vize-Präsidenten/in
  • und mindestens 4 Mitgliedern, die Anzahl kann nach Bedarf erhöht werden

2 Die Gestaltung der Vereinsaktivitäten liegt in der Kompetenz des Vorstandes. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er besitzt alle Befugnisse, die nicht durch Gesetz und Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Zu den Befugnissen des Vorstands gehören unter anderem folgende Aktivitäten:

  • Vorbereitung der Vereinsversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
  • Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder
  • Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Eingaben an Behörden und Informationen an die Medien
  • Einreichung und Unterstützung von Volksbegehren
  • Entscheidung über die Zeichnungsberechtigung

3 Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt, er konstituiert sich selbst. Der Vorstand setzt sich mehrheitlich aus Fachpersonen zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat rechtzeitig zu erfolgen. Der Vorstand kann auch im Zirkularverfahren Beschlüsse fassen.

4 Der Vorstand kann für einzelne Befugnisse Ausschüsse, Kommissionen oder einen Beirat aus dem Kreis der Mitglieder sowie externen Personen bestellen.

Art. 7

RECHNUNGSREVISION
1 Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).

2 Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

Art. 8

FINANZIELLES
1 Das Vereinsvermögen wird gebildet aus:

  • den Mitgliederbeiträgen
  • Gönnerbeiträgen
  • Sponsorengeldern
  • Spenden
  • den Einkünften aus der Vereinstätigkeit

2 Jedes Mitglied bezahlt einen jährlichen Beitrag. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Antrag des Vorstandes die Höhe der Mitgliederbeiträge.

3 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf die Rückerstattung ihres bereits bezahlten Mitgliederbeitrages.

4 Der Vorstand kann Sponsorenverträge abschliessen, wobei die Freiheit der Programmgestaltung des Vereins «Raumforum Aargau» gewährleistet sein muss.

Art. 9

HAFTUNG
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 10

ALLGEMEINES
1 Die Statuten können jederzeit revidiert werden. Für jede Statutenänderung und die Auflösung des Vereins bedarf es der 2/3-Mehrheit der an einer Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2 Bei Auflösung des Vereins ist das nach Bezahlung aller Schulden und Begleichung anderweitiger Verpflichtungen bestehende Vereinsvermögen einem den Zielsetzungen des Vereins entsprechenden Zweck zuzuführen.

Die Statuten wurden am 10.11.2020 verabschiedet und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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